Urkundliche Erwähnung
Holzhausens von 1326

Transskription:

Ich Johann von Wilnstorff thun kunt alien luyden die dissen briefe ansient hoerent oder lesent das ich han geben und geben Herrn Heiderichen von Heiger Ritter kindgedeng an allen den enden da unser beider luyth hant zu eyn ander gryffen oder noch gryffent und hath her mir auch dasselb kyntgeding widder geben, auch Bekennen ich das Raimundis soen von Heiger der zu Holzhausen by Heiger saß das desselben Raimundis soen sin und min mit ein ander siet (?) und han Iem min deil bevolhen und bevelhen es Ien in dissem briefe das er si sall beschermen

Urkunde vom 11. November 1326 mit der
Erwähnung des Ortes Holzhausen
(Hess. Hauptstaatsarchiv Wiesbaden,
Abt./Nr.171, 1286 Fol. 23B)

Versuch einer neuhochdeutschen Sinnkonstituierung:
Ich, Johann von Wilnsdorf, tue allen Menschen (Leuten), die diese Urkunde (an)sehen, hören oder lesen, kund, daß ich Herrn Heiderich von Haiger, (seines Standes) Ritter, überall da, wo unser beider Hörige (Leute) untereinander geheiratet haben oder das noch tun werden (wörtlich: zu einander gegriffen haben oder noch greifen), das Recht zur Aufteilung der Kinder aus diesen Hörigen-Ehen nach den Herrschaftsverhältnissen, denen die Eltern unterworfen sind, zugestanden habe und weiterhin zugestehe (wörtlich: ich habe ihm Kindgeding gegeben) und daß er mir gegenüber dieselbe Rechtspflicht anerkennt (wörtlich: er hat mir auch dasselbe Kindgeding wiederum gegeben). Weiterhin gebe ich hiermit bekannt, daß der Sohn des Raimund von Haiger, der seinen (Wohn)sitz zu Holzhausen bei Haiger hatte, daß dieses Raimunds Sohn das Seine und das Meine miteinander (ver)sieht. Ich habe ihm mein Teil (an)be-fohlen (zum Schutz etc. anvertraut) und betraue ihn hiermit (noch einmal) urkundlich (in diesem Brief) mit der Aufgabe, sie zu beschirmen (d.h. die Verant-wortung für Erziehung und Schutz der Hörigen-Kinder zu übernehmen, die rechtlich in den Verfügungsbereich des urkundenden Johann von Wilnsdorf fallen).
 

Bewertung:
Für den Leser ergibt sieh nun die Frage nach der Bedeutung des Wortes „Kindgedinge“. Die meisten von uns wissen noch, daß der Steiger mit den Bergleuten einen Vertrag abschloß (Akkordvertrag), in dem die Höhe des Lohnes für bestimmte Arbeiten unter Tage festgelegt wurde. Diese Verträge wurden „Geding“ genannt. In unserem Falle nun gingen diese Verträge nicht über Arbeitsleistungen, sondern über Menschen. Zwei „Edelinge“ die von Wilnsdorf und die von Haiger, verpflichteten sich, wenn Hörige aus ihrem Gebiet in den Herrschaftsbereich des anderen heirateten, diese gut zu behandeln und deren Kinder eventuell wieder dem früheren Lehnsherren zurückzugeben, damit dieser keine Untertanen verliere. Es wurde am Ende des Vertrages aber ausdrücklich vermerkt, daß der jeweilige Herr sie gut behandeln solle (beschermen) . Bei Bastarden (unehelich Geborenen) traten andere Bestimmungen in Kraft. Sie waren des Eigentum des höchsten Landesherren — später des Kaisers —, der sie aber weiter entlehnte an den Herren, in dessen Bereich sie geboren waren. Wie alle Verträge oft nur Stückwerk sind und nicht allzu lange gehalten werden, so war es auch mit diesem Vertrag. Die Haigerar behandelten die ihnen Anvertrauten nicht gut, so daß die Herren von Wilnsdorf eingreifen mußten. Es kam zur Fehde. 1341 fielen sie über das Dorf her, raubten und plünderten und setzten auch einige Häuser in Brand. Dadurch ließen sich die Holzhausener aber nicht entmutigen, bauten auf, und wir erfahren aus einer Urkunde aus dem Jahre 1447, daß in dem Ort 34 Haushaltungen waren, also ca. 200 Menschen wohnten. Diese besaßen 44 Pferde und 84 Kühe. Durch den Fleiß seiner Bewohner hat es sich über die Jahrhunderte hinweg weiterentwickelt und ist heute eine der reichsten Gemeinden im Hickengrund.

Nach Erich Georg, Haiger und G. Zimmermann, Siegen-Trupach
entnommen aus Heimatspiegel Nr. 100, April 1990